Der Beitragszuschlag gilt nur für kinderlose Menschen mit Behinderungen, die eigenständig in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Mitglieder sind.
Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigungen nicht in der Lage sind, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen, sind nach dem 25. Lebensjahr über ihre Eltern beitragsfrei familienversichert.
Wenn Menschen mit Behinderungen sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei familienversichert sind, müssen sie bei Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag entrichten. Personen, die sich im Berufsbildungsbereich befinden und Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sind von der Beitragszuschlagszahlung bei Kinderlosigkeit befreit.
Diese Bezieherinnen und Bezieher dieser Leistungen sind in die Pauschalzahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung einbezogen.