Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung.
Ein gesonderter Antrag zur Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung ist nicht erforderlich.
Dies gilt für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Studierende und Rentnerinnen und Rentner.
Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, beispielsweise durch Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern.
Familienversicherte: Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, deren monatliches Gesamteinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Sie müssen keine Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.
Freiwillig Versicherte: Auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Die Entscheidung muss innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung getroffen werden, ob die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung gewünscht wird. Die Befreiung ist nur wirksam, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er eine entsprechende private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat.