Die Summe aus der Rente der gesetzlichen Unfallversicherung und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung darf einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf einem Unfall oder einer Berufskrankheit beruht, die nach Eintritt der Erwerbsminderung aufgetreten sind oder ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen oder denen des Ehepartners basiert.