Relevant für die Rentenhöhe sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetenbezüge) und bestimmte Sozialleistungen.
Beim Berechnen der Erwerbsminderungsrente werden bestimmte Einkommensarten nicht in die Bewertung einbezogen. Hierzu zählt der Verdienst als Pflegeperson, vorausgesetzt, dieser übersteigt nicht die Höhe des üblichen Pflegegeldes. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird der Verdienst von Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten arbeiten. Im Gegensatz dazu fließt das Einkommen aus Integrationsprojekten in die Berechnung der Rente mit ein.
Das Gesamteinkommen eines Kalenderjahres ist entscheidend. Selbst wenn ein Hinzuverdienst nur in einzelnen Monaten erzielt wird, wird die Summe der jährlichen Verdienstgrenze gegenübergestellt.