Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden normalerweise zeitlich begrenzt gezahlt. In einigen Fällen ist jedoch auch eine unbefristete Zahlung möglich.
Der Zeitpunkt, zu dem die Rente beginnt, variiert je nach Fall.
Befristete Renten werden basierend auf der Aussicht auf Verbesserung des Gesundheitszustandes gezahlt.
Eine zeitlich begrenzte Rente kann auch bei Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation gewährt werden. In der Regel wird eine befristete Rente für drei Jahre ab dem Rentenbeginn gezahlt. Wenn sich der Gesundheitszustand nach Ablauf der Frist nicht verbessert hat, kann die Rente erneut befristet oder unbefristet verlängert werden.
Ein Antrag auf Weiterzahlung sollte vier Monate vor Ablauf der Befristung gestellt werden.
Eine befristete Rente beginnt normalerweise frühestens im siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da andernfalls die Rente erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird.
Ausnahmen: Endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld vor Ablauf des siebten Kalendermonats aufgrund einer festgestellten verminderten Erwerbsfähigkeit, kann eine frühzeitige Rentenzahlung bei befristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung möglich sein.
Diese frühzeitige Rentenzahlung tritt ein, wenn der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht.
Unbefristete Renten
Eine unbefristete oder Dauerrente wird gezahlt, wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung wahrscheinlich ist. Nach neun Jahren der Zahlung einer befristeten Erwerbsminderungsrente erhalten die meisten eine Dauerrente.
Wenn der Rentenanspruch nicht nur auf dem Gesundheitszustand basiert, sondern auch auf dem Arbeitsmarkt, kann die Befristung verlängert werden.
Die unbefristete Rente wird ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
Bei einer späteren Antragstellung beginnt die unbefristete Rente erst im Antragsmonat.
Entziehung der Rente
Bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes während des Bezugs der Rente kann es zu einer Kürzung oder Streichung der Leistungen kommen. Vor einer Entscheidung über solche Änderungen wird den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, ihre Sichtweise darzulegen.
Der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht nur, wenn eine Erwerbsminderung vorliegt. Die Rentenversicherung führt in regelmäßigen Abständen Überprüfungen der Anspruchsberechtigung durch.