Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, profitieren von einer speziellen Vertrauensschutzregelung. Diese ermöglicht ihnen den Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, falls sie ihren bisherigen qualifizierten Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr vollzeitlich, sondern nur noch in Teilzeit ausüben können.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie in der Lage sind, in einem anderen Beruf mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein. Der Rentenversicherungsträger nimmt eine eingehende Prüfung vor, ob eine alternative Beschäftigung, die den Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen der betroffenen Person entspricht, realisierbar ist.
Dabei muss die alternative Tätigkeit angemessen in Bezug auf die Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die soziale Stellung sein. Zudem wird erwartet, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Stellen für diese Tätigkeit vorhanden sind, unabhängig davon, ob diese aktuell vakant sind.