Die Rente wegen voller Erwerbsminderung dient als Ersatz für den Verdienstausfall, wenn die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft unter drei Stunden täglich fällt. Dies betrifft auch Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Einrichtungen wie anerkannten Werkstätten arbeiten, da sie aufgrund ihrer Behinderung nicht im regulären Arbeitsmarkt integriert werden können.
Selbst Personen, die die übliche fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt haben, können unter bestimmten Umständen Anspruch auf diese Rente haben, sofern sie durchgängig bis zum Erreichen der 20-jährigen Wartezeit voll erwerbsgemindert sind. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen.
Falls jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich in Teilzeit zu arbeiten und arbeitslos ist, weil kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er als voll erwerbsgemindert eingestuft werden. Dabei werden sowohl die Situation auf dem Arbeitsmarkt als auch die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt.
Die Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente erfolgt durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte, die aus dem Vergleich der eigenen versicherten Arbeitsentgelte mit dem Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer resultieren, mit dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert, der jährlich angepasst wird. Ein Hinzuverdienst kann die Höhe der Rente beeinflussen.