Junge Rentenversicherte profitieren von speziellen Sonderregelungen, die eine vergleichsweise hohe Rente ermöglichen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Zurechnungszeit, die die Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem festgelegten Lebensalter umfasst. Diese Zeit wird so behandelt, als ob weiterhin Beiträge bis zu diesem Alter entrichtet worden wären. Die Zurechnungszeit ist gesetzlich festgelegt und sorgt dafür, dass junge Menschen trotz geringerer Berufsjahre im Falle einer Erwerbsminderung besser abgesichert sind.
Durch die Anhebung des Rentenalters wurde die Zurechnungszeit verlängert. Für Renten, die aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Januar 2020 beginnen, wird die Zurechnungszeit bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise auf das 67. Lebensjahr erhöht. Die maximale Dauer der Zurechnungszeit orientiert sich dabei an der individuellen Regelaltersgrenze. Die Entwicklung der Zurechnungszeit in den kommenden Jahren ist in speziellen Tabellen einsehbar.
Die Berechnung der Erhöhung der Rente durch die Zurechnungszeit basiert auf einem Durchschnittswert der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Bei der Ermittlung dieses Durchschnittswertes bleiben die letzten vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung außen vor, falls die Versicherungszeiten in diesen Jahren den Durchschnittswert mindern würden.
Abschläge
Die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung unterliegt Abschlägen, wenn sie vor dem individuell festgelegten Lebensalter in Anspruch genommen wird. Für eine abschlagfreie Rente liegt das maßgebende Lebensalter im Jahr 2023 bei 64 Jahren und 10 Monaten, ab 2024 steigt diese Grenze auf 65 Jahre. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs fällt ein Abschlag von 0,3 Prozent an, der insgesamt jedoch 10,8 Prozent nicht übersteigt. Dieser Abschlag hat dauerhafte Auswirkungen und bleibt auch bei einem Wechsel zu einer anderen Rentenart wirksam.
Erwerbsgeminderte mit einer Versicherungshistorie von mindestens 35 Jahren aus Pflichtbeiträgen und entsprechenden Zeiten können bereits ab einem Alter von 63 Jahren eine abschlagfreie Rente erhalten. Diese Regelung ändert sich ab 2024, sodass dann der Anspruch auf eine abschlagfreie Rente nur noch für jene besteht, die 40 Jahre solcher Zeiten nachweisen können.