Welche Leistungen von der HanseMerkur Krankenvollversicherung ausgeschlossen sind, hängt vom konkret gewählten Tarif ab – maßgeblich sind immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009) und die jeweilige Tarifbeschreibung (Stand der Bedingungen: April 2026). Grundsätzlich besteht Leistungsanspruch nur für die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen; eine umfassende Liste aller einzelnen Ausschlüsse (§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht) war aus den vorliegenden Quellen nicht vollständig abrufbar. Ausdrücklich ausgenommen sind laut Bedingungen z. B. digitale Gesundheitsanwendungen aus dem Bereich Fitness/Wellness; zudem sind einige Leistungen betraglich oder zeitlich begrenzt.
Ausdrücklich ausgeschlossen bzw. eingeschränkt (laut Bedingungen)
- Fitness-/Wellness-Apps: Digitale Gesundheitsanwendungen, die dem Bereich Fitness oder Wellness zuzurechnen sind, sind ausgeschlossen (nur medizinische DiGA sind – soweit tariflich vereinbart – versichert).
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen): Die tarifliche Leistung ist begrenzt.
- Heilmittel (Massagen, Fango, Krankengymnastik): erstattungsfähig nur bis zum Höchstsatz der Beihilfevorschriften des Bundes.
- Hilfsmittel über 3.000 EUR: hier ist eine vorherige Leistungszusage sinnvoll, die Erstattung ist tariflich geregelt.
Die vollständigen Ausschlüsse regelt § 5 (Einschränkung der Leistungspflicht) der jeweiligen Versicherungsbedingungen sowie die Tarifbeschreibung. Diese Details lagen in den vorliegenden Quellen nicht vollständig vor.
Grundsatz: Nur medizinisch notwendige Behandlung
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Leistungen für nicht notwendige Behandlungen fallen damit grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz. Als Versicherungsfall gelten laut Bedingungen aber auch z. B. Schwangerschaft/Entbindung, gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen, von der STIKO empfohlene Schutzimpfungen sowie ambulante Palliativversorgung und stationäre Hospizaufenthalte im tariflichen Umfang.
Formelle Voraussetzungen für die Erstattung
- Medikamente sind nur erstattungsfähig, wenn sie ärztlich/heilpraktisch verordnet und aus einer Apotheke (auch Versand-/Internetapotheke) bezogen wurden.
- Zur Auszahlung werden grundsätzlich Originalbelege mit Diagnose benötigt.
Geltungsbereich / Auslandsaufenthalte
Der Versicherungsschutz erstreckt sich zunächst auf Heilbehandlung in Europa. Bei vorübergehendem außereuropäischem Aufenthalt besteht er im ersten Monat auch ohne besondere Vereinbarung; ab Beginn des 2. Monats verringern sich die tariflichen Leistungen um ein Drittel, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Für vollen weltweiten Schutz sind Besondere Bedingungen mit Beitragszuschlag nötig.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: HanseMerkur, Verbraucherinformation Vollversicherung (Bedingungen, April 2026); HanseMerkur, Merkblatt „Was ist im Leistungsfall zu tun?“; HanseMerkur, offizielle Website (hansemerkur.de)