Die HanseMerkur Krankenvollversicherung können Sie mit einer Frist von drei Monaten kündigen – frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Versicherungsjahren, danach mit gleicher Frist zum Ablauf jedes Jahres. Die Kündigung muss in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen. Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, wird die Kündigung erst wirksam, wenn Sie den lückenlosen Anschluss-Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer nachweisen (Stand: Oktober 2026).
Kündigungsfristen und Laufzeit
- Mindestvertragslaufzeit: zwei Versicherungsjahre. Das Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr; das erste Versicherungsjahr beginnt am Tag des Versicherungsbeginns.
- Ordentliche Kündigung: mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder später mit gleicher Frist zum Ablauf eines jeden Jahres.
- Automatische Verlängerung: Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn Sie nicht bedingungsgemäß kündigen.
Quelle: HanseMerkur, Verbraucherinformation Vollversicherung (Vertragslaufzeit/Vertragsbeendigung).
So kündigen Sie richtig
- Form: Die Kündigung ist in Textform einzureichen – z. B. per Brief, Fax oder E-Mail.
- Kenntnis der versicherten Person: Sie können den Vertrag mit Kenntnis der versicherten Person kündigen.
- Nachweis des Anschlussschutzes: Weil die Krankheitskostenvollversicherung der Versicherungspflicht dient, wird die Kündigung erst wirksam, wenn Sie der HanseMerkur nachweisen, dass bei einem anderen Versicherer ein entsprechender Vertrag ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes abgeschlossen wurde.
Quelle: HanseMerkur, Verbraucherinformation Vollversicherung.
Außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Bei Beitragserhöhungen in Tarifen der Krankenversicherung haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 3, 4 bzw. 5 der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auch hier gilt bei der Pflichtversicherung: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der lückenlose Anschlussschutz bei einem anderen Versicherer nachgewiesen ist.
Quelle: HanseMerkur, Verbraucherinformation Vollversicherung (§§ 13–15 AVB).
Stand: Oktober 2026 · Quellen: HanseMerkur, Verbraucherinformation Vollversicherung (April 2026); HanseMerkur, Allgemeine Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009 mit Tarifbedingungen)