Ja, in der Krankheitskostenvollversicherung der HanseMerkur sind grundsätzlich Wartezeiten vorgesehen, die in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009) geregelt sind. Vor Ablauf der Wartezeit beginnt der Versicherungsschutz nicht, und auch der im Versicherungsschein genannte Beginn gilt erst nach deren Ablauf. Die konkreten Fristen (z. B. allgemeine und besondere Wartezeit) hängen vom jeweiligen Tarif ab; verbindlich sind die Tarif- und Versicherungsbedingungen der HanseMerkur (Stand: Oktober 2026).
Was die Bedingungen zur Wartezeit sagen
Die HanseMerkur-Verbraucherinformation verweist beim Beginn des Versicherungsschutzes ausdrücklich auf Wartezeiten: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins bzw. der Annahmeerklärung, jedoch nicht vor Ablauf von Wartezeiten (Allgemeine Versicherungsbedingungen).
- Die Wartezeiten sind in § 3 der AVB (MB/KK 2009 mit Tarifbedingungen) geregelt.
- Für hinzukommenden bzw. höheren Versicherungsschutz bei einer Umwandlung sind laut § 1 Abs. 6 MB/KK 2009 die Wartezeiten nach § 3 Abs. 6 einzuhalten.
Die genaue Dauer der allgemeinen und besonderen Wartezeiten sowie mögliche Verzichtsregelungen ergeben sich aus dem konkret gewählten Tarif. Dazu liegen in den hier ausgewerteten Quellen keine exakten Fristangaben vor.
Praxis-Hinweis
Bei Wartezeiten unterscheidet die private Krankenversicherung üblicherweise zwischen einer allgemeinen Wartezeit (für alle Leistungen) und besonderen Wartezeiten (z. B. für Zahnbehandlung, Entbindung). Ob und in welchem Umfang die HanseMerkur auf Wartezeiten verzichtet, hängt vom Tarif und ggf. von vorgelegten Nachweisen (z. B. ärztliche Untersuchung) ab. Prüfen Sie dies bitte konkret in Ihren Tarif- und Versicherungsbedingungen oder fragen Sie direkt bei der HanseMerkur nach.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: HanseMerkur, Verbraucherinformation Vollversicherung (AVB / MB/KK 2009), April 2026; HanseMerkur, offizielle Website (private Krankenversicherung)