Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird (Stand der Bedingungen 01/2024). Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt somit drei Monate zum Vertragsablauf. Maßgeblich sind der konkrete Vertragsbeginn laut Versicherungsschein sowie die zugrunde liegenden Bedingungen.
So funktioniert die ordentliche Kündigung
- Vertragslaufzeit: Der Vertragsbeginn ergibt sich aus den Angaben im Versicherungsschein.
- Automatische Verlängerung: Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht rechtzeitig gekündigt wird.
- Frist: Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf bei der Haftpflichtkasse eingehen.
Quelle: Besondere Bedingungen (BBR), Teil A, Ziffer 1.1 „Beginn und Dauer des Vertrages“, Stand 01.01.2024.
Sonderfall: Betriebseinstellung und Nachhaftung
Endet der Vertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung, besteht Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung (Nachhaftung). Grundlage: BBR, Teil A, Ziffer 1.8.
Wer nimmt die Kündigung entgegen?
Willenserklärungen zum Vertrag – also auch eine Kündigung – erfolgen grundsätzlich zwischen dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse (BBR, Teil A, Ziffer 1.5). Ist im Vertrag eine Maklerfirma benannt, kann diese nach der Maklerklausel (Ziffer 1.11) solche Erklärungen entgegennehmen und muss sie unverzüglich weiterleiten.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für das Baunebengewerbe, Stand 01/2024; Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (haftpflichtkasse.de), Bereich Geschäftskunden / Betriebshaftpflicht