Die hochgeladenen Besonderen Bedingungen der Haftpflichtkasse (Baunebengewerbe, Stand 01/2024) regeln ausdrücklich nur die ordentliche Kündigung: Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Ein gesondertes außerordentliches Kündigungsrecht nach einem Schadenfall ist in den vorliegenden Bedingungen nicht ausformuliert – es gelten ergänzend die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die üblicherweise ein Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall vorsehen. Für die konkrete Ausgestaltung und Fristen sind daher Ihr Versicherungsschein und die AHB maßgeblich.
Was die Bedingungen der Haftpflichtkasse konkret regeln
- Ordentliche Kündigung: Der Vertrag verlängert sich jährlich automatisch, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird (Vertragsteil A, Ziff. 1.1 der BBR Baunebengewerbe).
- Außerordentliche Kündigung nach Schaden: In den vorliegenden Besonderen Bedingungen ist dazu keine eigene Klausel abgedruckt. Grundlage des Vertrages sind laut Ziff. 1.2 jedoch u. a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die das Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall regeln.
Verbindlich sind immer die Angaben Ihres Versicherungsscheins zusammen mit den AHB und den BBR.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein und die beigefügten AHB auf die Klausel zur Kündigung nach dem Versicherungsfall.
- Beachten Sie die dort genannten Fristen (ein Kündigungsrecht nach einem Schaden ist typischerweise zeitlich an den Abschluss der Schadenregulierung gebunden).
- Fragen Sie im Zweifel direkt beim Service-Center der Haftpflichtkasse nach: 06154 / 601-1275 oder info@haftpflichtkasse.de.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Besondere Bedingungen Betriebshaftpflicht Baunebengewerbe (Stand 01/2024); Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (haftpflichtkasse.de), Bereich Geschäftskunden/Betriebshaftpflicht