Einen Schaden in der Betriebshaftpflichtversicherung melden Sie direkt bei Die Haftpflichtkasse VVaG – z. B. telefonisch über das Service-Center unter 06154 / 601-1275 oder per E-Mail an info@haftpflichtkasse.de (Anschrift: Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf). Melden Sie den Schaden unverzüglich und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit der Haftpflichtkasse ab; bei bestimmten Fällen (z. B. Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren, im Ausland geltend gemachte Ansprüche oder Internet-/Datenschutzschäden) gelten verkürzte Melde- und Abstimmungsfristen. Die konkreten Obliegenheiten richten sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Ihrem Versicherungsschein.
Kontaktwege für die Schadenmeldung
Nach den Bedingungen der Haftpflichtkasse erreichen Sie den Versicherer über folgende Kontaktdaten:
- Service-Center (Telefon): 06154 / 601-1275
- E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
- Anschrift: Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf
- Website: www.haftpflichtkasse.de
Willenserklärungen und Anzeigen zum Vertrag erfolgen grundsätzlich zwischen dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse. Ist ein Makler eingetragen, kann dieser laut Maklerklausel bevollmächtigt sein, Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
Worauf Sie bei der Meldung achten sollten
Die genauen Pflichten im Schadenfall (Obliegenheiten) regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in Verbindung mit Ihrem Versicherungsschein. Aus den besonderen Bedingungen ergeben sich u. a. folgende Hinweise:
- Unverzüglich melden: Wird gegen Sie ein Anspruch erhoben, sollte dies möglichst zeitnah angezeigt werden.
- Vorgehen abstimmen: Bei einem erweiterten Strafrechtsschutz ist Voraussetzung, dass Sie sich mit der Haftpflichtkasse über das Vorgehen im Voraus abstimmen und über das Verfahren informieren.
- Fristen bei Internet-/Datenschutz-Schäden: Bei Verfahren im Zusammenhang mit elektronischem Datenaustausch/Internetnutzung muss die Haftpflichtkasse vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet werden.
- Folgen bei Verletzung: Werden Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Besonderheiten bei Auslands- und US-/Kanada-Schäden
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada bzw. bei dort geltend gemachten Ansprüchen gilt laut Bedingungen ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR. Bei Schiedsgerichtsverfahren bleibt der Versicherungsschutz erhalten, sofern Sie die Einleitung unverzüglich anzeigen und der Haftpflichtkasse die Mitwirkung ermöglichen.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Bedingungen Betriebshaftpflicht Baunebengewerbe (Stand 01/2024); Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (haftpflichtkasse.de)