Ja. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse (hier: Baunebengewerbe mit Produkthaftung, Stand 01/2024) deckt abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch im Ausland vorkommende Schadenereignisse ab – etwa aus Geschäftsreisen, aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten sowie durch exportierte Erzeugnisse (direkter Export ins europäische Ausland, indirekter Export weltweit). Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten jedoch Sonderregeln: Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet und es greift ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR.
Was im Ausland versichert ist
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse:
- Geschäftsreisen sowie die Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten
- Indirekter Export: Schäden durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern ließ
- Direkter Export: Schäden durch Erzeugnisse, die ins europäische Ausland geliefert wurden oder liefern ließ
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro; die Verpflichtung gilt als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Sonderregeln für USA, US-Territorien und Kanada
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada bzw. bei Ansprüchen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach dortigem Recht geltend gemacht werden, gilt:
- Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr (u. a. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
- Selbstbehalt: 10 % je Schaden, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR – gilt auch für die genannten Kosten.
- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Dieselben Regeln (Kostenanrechnung, Selbstbehalt) gelten auch für inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden.
Wichtige Ausschlüsse beim Auslandsschutz
- Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten von Personen, die im Ausland eingestellt oder dort mit Arbeiten betraut wurden, sind ausgeschlossen (Ausnahme: Ansprüche nach SGB VII gemäß Ziff. 7.9 AHB).
- Ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, General- oder illegalen Streik sowie Verfügungen von hoher Hand; ebenso Schäden durch höhere Gewalt infolge elementarer Naturkräfte.
- Kraftfahrzeuge/Anhänger auf Betriebsgrundstücken im Ausland sind nicht versichert (Ziff. 7.10.2), auch wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Für die Vertragsauslegung gilt ausschließlich deutsches Recht, zuständig ist das Gericht am deutschen Sitz des Versicherungsnehmers.
Gut zu wissen
Die genannten Regelungen stammen aus den Bedingungen der Spezial-Haftpflichtversicherung für das Baunebengewerbe (Stand 01.01.2024). Die Haftpflichtkasse bietet die Betriebshaftpflicht branchenspezifisch an (u. a. Handels-, Büro-, Baunebengewerbe, Gesundheitsfachberufe, Hausverwalter, Veranstaltungen). Für andere Branchentarife können die Auslandsregelungen abweichen – maßgeblich sind stets die jeweiligen Bedingungen und Ihr Versicherungsschein.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Besondere Bedingungen Betriebshaftpflicht Baunebengewerbe mit Produkthaftung, Stand 01/2024; Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (haftpflichtkasse.de), Bereich Geschäftskunden/Betriebshaftpflicht