In der Spezial-Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse (Tarif Baunebengewerbe, Stand 01/2024) sind unter anderem Schäden durch Gebrauch, Halten oder Besitz von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen ausgeschlossen. Ebenfalls nicht versichert sind z. B. Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender/beratender/gutachterlicher Tätigkeit an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit waren, Gentechnik-Schäden sowie Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb dienen noch dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Welche Ausschlüsse konkret für Ihren Betrieb gelten, hängt vom jeweiligen Tarif und Versicherungsschein ab.
Die wichtigsten Ausschlüsse im Überblick
Laut den Besonderen Bedingungen (BBR) sind in der Spezial-Haftpflichtversicherung für das Baunebengewerbe (Abschnitt A, Ziff. 8) unter anderem folgende Ansprüche nicht versichert:
- Kraftfahrzeuge/Anhänger/Wasserfahrzeuge: Schäden durch Gebrauch sowie als Halter/Besitzer (Ziff. 8.1) – ausgenommen die ausdrücklich eingeschlossenen Fälle gemäß Ziff. 7.10.
- Luft- und Raumfahrzeuge: Schäden durch Gebrauch oder als Halter/Besitzer (Ziff. 8.2) sowie aus Planung, Herstellung, Lieferung oder Tätigkeiten daran (Ziff. 8.3).
- Kommissionsware: Schäden an Kommissionsware (Ziff. 8.4).
- Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG sowie bestimmte Schäden beim Bergbaubetrieb (Ziff. 8.5).
- Planung/Beratung/Gutachten: Schäden an Sachen, die Gegenstand planender, beratender, bau-/montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit waren (Ziff. 8.6).
- Außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen (Ziff. 8.7; hierfür greift ggf. die Vorsorgeversicherung).
Weitere ausgeschlossene Risiken
- Sprengstoffe/Feuerwerk: Herstellung, Verarbeitung, Beförderung oder Großhandelslagerung von Sprengstoffen sowie Veranstaltung/Abbrennen von Feuerwerken (Ziff. 8.8).
- Gewässerschädliche Stoffe/Abwässeranlagen: Besitz/Betrieb entsprechender Anlagen und das Einwirkungsrisiko (Ziff. 8.9; siehe jedoch Vertragsteil D).
- Gentechnik: Schäden infolge gentechnischer Arbeiten bzw. Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GenTG) (Ziff. 8.10).
- Bahnen/Eisenbahnbetrieb: Besitz/Betrieb von Bahnen und Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (Ziff. 8.11).
- Arzneimittel: Personenschäden durch abgegebene Arzneimittel, wenn der Versicherungsnehmer als pharmazeutischer Unternehmer eine Deckungsvorsorge treffen muss (Ziff. 8.12).
- Betriebsfremde Tätigkeiten: Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf dienen noch dem versicherten Risiko zuzurechnen sind (Ziff. 8.13).
- Französisches Baurecht: Ansprüche nach Art. 1792 ff. und 2270 Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder (Ziff. 8.14).
- Luftlandeplätze: Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen (Ziff. 8.15).
Wichtiger Hinweis zu Tarifabhängigkeit
Die genannten Ausschlüsse stammen aus den Bedingungen für den Tarif Baunebengewerbe (Stand 01/2024). Die Haftpflichtkasse bietet die Betriebshaftpflicht laut offizieller Website branchenspezifisch an (z. B. für Handels-, Büro-, Gesundheitsfachberufe, Hausverwalter oder Veranstaltungen). Welche Ausschlüsse und Erweiterungen konkret gelten, ergibt sich aus den jeweiligen Bedingungen und Ihrem Versicherungsschein. Für andere Betriebsarten können abweichende Regelungen gelten.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Besondere Bedingungen Betriebshaftpflicht Baunebengewerbe (Stand 01/2024); Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (haftpflichtkasse.de), Betriebshaftpflicht Geschäftskunden