Ja, die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse (Spezial-Haftpflicht Baunebengewerbe, Stand 01/2024) schließt Mietsachschäden ausdrücklich ein. Versichert sind u. a. Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und Räumen – je nach Ursache mit unterschiedlichen Höchstersatzleistungen: bis 3.000.000 EUR bei Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässern bzw. anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und bis 150.000 EUR bei sonstigen Ursachen. Für auf Baustellen gemietete Arbeitsmaschinen gilt ein eigenes Sublimit von 50.000 EUR je Versicherungsfall.
Welche Mietsachschäden sind abgedeckt?
Die Bedingungen unterscheiden mehrere Fallgruppen (abweichend von Ziff. 7.6 AHB):
- Gebäude/Räume durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer: Höchstersatzleistung 3.000.000 EUR im Rahmen der Sachschaden-Versicherungssumme.
- Gebäude/Räume durch sonstige Ursachen: Höchstersatzleistung 150.000 EUR, Selbstbehalt je Schadenereignis 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.500 EUR.
- Anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen und deren Ausstattung: bis 3.000.000 EUR, Selbstbehalt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.500 EUR.
Bei gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden/Räumen ist die Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen bei den Fallgruppen Brand/Leitungswasser bzw. sonstige Ursachen nicht mitversichert.
Gemietete Arbeitsmaschinen auf Baustellen
Für Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Arbeitsmaschinen und sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen gilt ein eigenes Sublimit: Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Sachschaden-Versicherungssumme begrenzt auf 50.000 EUR je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert. Der Selbstbehalt beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 500 EUR.
Ausgeschlossen sind dabei u. a. Schäden infolge Transports, Schäden durch Brand und Explosion, Abnutzung und Verschleiß sowie Vermögensfolgeschäden. Geräte von nicht am Bau tätigen Unternehmen sind nur bei kurzfristiger Miete bis maximal drei Monate eingeschlossen.
Wichtige Ausschlüsse
Bei Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen sind laut Bedingungen ausgeschlossen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Bei anderen Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Kasko) gehen diese im jeweiligen Umfang vor.
Gut zu wissen
Die genannten Werte stammen aus den Besonderen Bedingungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für das Baunebengewerbe (Stand 01/2024). Die Haftpflichtkasse bietet die Betriebshaftpflicht branchenspezifisch an (z. B. Handels-, Büro-, Baunebengewerbe). Für andere Branchentarife können Deckungssummen und Sublimits abweichen – maßgeblich sind jeweils der Versicherungsschein und die zugehörigen Bedingungen.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Besondere Bedingungen Spezial-Haftpflichtversicherung Baunebengewerbe (Stand 01/2024); Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (haftpflichtkasse.de), Betriebshaftpflicht Geschäftskunden