Ja, in der Spezial-Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind Vermögensschäden ausdrücklich mitversichert (Vertragsteil A, Ziff. 7.11). Versichert ist damit die gesetzliche Haftpflicht für reine Vermögensschäden – also Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und auch nicht aus solchen hergeleitet werden. Allerdings gelten zahlreiche Ausschlüsse (z. B. planende/beratende Tätigkeit, Geld-/Kreditgeschäfte, Garantiezusagen), und die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach dem Versicherungsschein.
Was gilt als Vermögensschaden?
Laut Bedingungen sind Vermögensschäden solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten (Vertragsteil A, Ziff. 7.11.2).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Verstoßes für einen reinen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Vertragsteil A, Ziff. 7.11.1). Die Versicherung umfasst dabei die Folgen aller vom Beginn bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße (Ziff. 7.11.3).
Wichtige Ausschlüsse bei Vermögensschäden
Der Vermögensschadenschutz ist in den Bedingungen erheblich eingeschränkt. Nicht versichert sind laut Vertragsteil A, Ziff. 7.11.5 unter anderem Ansprüche wegen:
- Schäden durch hergestellte/gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder Leasinggeschäften, Zahlungsvorgängen, Kassenführung sowie Untreue und Unterschlagung
- Überschreitung von Voranschlägen/Krediten, Nichteinhaltung von Lieferfristen sowie Garantiezusagen
- wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschriften oder Anweisungen
- Abhandenkommen von Sachen, Geld, Wertpapieren und Wertsachen
Besondere Vermögensschaden-Erweiterungen
Über den allgemeinen Vermögensschadenschutz hinaus enthalten die Bedingungen weitere, eingeschlossene Erweiterungen, die teils eigene Sublimits haben:
- Datenschutz: Vermögensschäden aus der Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen sind im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden mitversichert (Ziff. 7.12). Nicht versichert sind Bußen, Strafen und Verfahrenskosten.
- Energieberatung: Vermögensschäden aus Energieausweisen/Energieberatungen bis 300.000 EUR je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert (Vertragsteil B, Ziff. 1.4).
- Auslösen von Fehlalarm: Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten sind eingeschlossen (Ziff. 7.17).
Höhe der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für das Betriebs- und Produkt-Haftpflichtrisiko ist in den Bedingungen nicht pauschal genannt, sondern richtet sich nach dem Versicherungsschein (Vertragsteil A, Ziff. 2.1.1). Für das Betriebs-Haftpflichtrisiko gilt grundsätzlich eine 2-fache Jahresmaximierung (Ziff. 2.5). Die konkreten Werte für Ihren Vertrag entnehmen Sie daher Ihrem Versicherungsschein.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Besondere Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe, Stand 01/2024; Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (Geschäftskunden/Betriebshaftpflicht)