Ja. Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist der sogenannte passive Rechtsschutz enthalten: Werden unberechtigte Schadenersatzansprüche gegen Sie erhoben, prüft die Haftpflichtkasse diese und wehrt sie – notfalls auch vor Gericht – auf eigene Kosten ab. Laut Bedingungen wird dieser Versicherungsschutz für die Abwehr unberechtigter Ansprüche sogar bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts gewährt. Dieser Abwehrschutz gehört zum Kern jeder Haftpflichtversicherung (Stand: Oktober 2026).
Was bedeutet passiver Rechtsschutz?
Eine Haftpflichtversicherung hat zwei Aufgaben: Sie bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen und sie wehrt unberechtigte Forderungen ab. Diese Abwehr nennt man passiven Rechtsschutz. Die Haftpflichtkasse übernimmt dabei die Prüfung der Ansprüche und – falls nötig – die gerichtliche Verteidigung, inklusive der damit verbundenen Kosten.
- Selbstbehalt: Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird laut Bedingungen Versicherungsschutz gewährt, auch bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts (Vertragsteil A, Ziff. 3.1).
Welche Kosten sind abgedeckt?
Im Rahmen der Abwehr können unter anderem folgende Kosten übernommen werden (je nach Vertragskonstellation, siehe Bedingungen):
- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr;
- Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen;
- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens.
Hinweis: Bei Ansprüchen, die im Ausland bzw. in den USA/Kanada geltend gemacht werden, werden diese Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet (Vertragsteil A, Ziff. 7.1).
Erweiterter Strafrechtsschutz
Ergänzend zum passiven Rechtsschutz übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht, die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen sowie Gerichtskosten und ortsübliche Sachverständigenkosten. Das Sublimit beträgt hier 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres, mit einem Selbstbehalt von 10 % je Verfahren (Vertragsteil A, Ziff. 1.10). Nicht versichert sind z. B. Geldbußen und Geldstrafen mit Strafcharakter.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe (Stand 01/2024); Die Haftpflichtkasse, offizielle Website (Geschäftskunden/Betriebshaftpflicht)