Familienversicherte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ein bestimmtes Einkommen nicht regelmäßig überschreiten.
Es ist jedoch wichtig, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Nach Beendigung der Familienversicherung besteht in der Regel die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch eine eigene freiwillige Versicherung fortzusetzen.
Besonderheiten in Bezug auf Familienversicherung während Mutterschutz und Elternzeit:
- Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Versicherungsstatus des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert. In dieser Zeit müssen jedoch keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass der Versicherungsstatus erhalten bleibt und Eltern in dieser Zeit nicht familienversichert sein können.
- Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit bzw. vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gelten besondere Regelungen. Nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld ist das freiwillige Mitglied für die Dauer der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezugs beitragsfrei mitversichert. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin Mitglied der GKV ist. Zusätzlich muss "dem Grunde nach" (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Andernfalls sind Mindestbeiträge zu zahlen.
- Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin Mindestbeiträge zahlen.
- Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.