In der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet der Begriff Vertragsarzt einen Arzt, der aufgrund eines zugelassenen Vertrags mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist, Versicherte zu behandeln und mit den Krankenkassen direkt abzurechnen.
Diese Ärzte sind Teil des sogenannten kassenärztlichen Systems, welches darauf abzielt, die ambulante Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Ein Vertragsarzt muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um zugelassen zu werden, darunter eine abgeschlossene Facharztausbildung und der Nachweis der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Nach der Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung, einer Organisation, die die Interessen der Vertragsärzte vertritt und die ambulante medizinische Versorgung regelt, können Vertragsärzte Leistungen erbringen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Diese Regelung ermöglicht es Versicherten, ohne direkte Kosten eine breite Palette an medizinischen Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei die Abrechnung zwischen den Vertragsärzten und den Krankenkassen erfolgt.