In der E-Bike und Fahrradversicherung für Anhänger leistet hepster ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für:
- Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt haben;
- Schäden aus gewerblicher Nutzung;
- Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren;
- Schäden, die entstehen:
- bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich;
- Downhill-Fahrten;
- Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
- Schäden durch Rost oder Oxidation;
- Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
- Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z.B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrad- oder E-Bike-Anhängers;
- Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
- Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, den Fahrrad- oder E-Bike-Anhänger sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall.
- Schäden, für die die versicherte Person von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleistungsbestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht;
- Schäden, für die die versicherte Person eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung oder aus einer Hausratversicherung) beanspruchen kann (Subsidiarität);
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.