In der E-Bike und Fahrradversicherung der hepster Versicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlt.
Bei einem Fahrrad, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis) ist, hast Du sofortigen Versicherungsschutz. Ist das Fahrrad älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen, d. h. der Versicherungsschutz beginnt in solchen Fällen nach Ablauf von 6 Wochen, gerechnet von dem im Versicherungszertifikat angegebenen Versicherungsbeginn.
Bei einem E-Bike, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als 3 Jahre (ab Neukaufdatum mit Nachweis) ist, hat der Versicherungsnehmer sofortigen Versicherungsschutz. Ist das E-Bike älter als 3 Jahre (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen, d. h. der Versicherungsschutz beginnt in solchen Fällen nach Ablauf von 6 Wochen, gerechnet von dem im Versicherungszertifikat angegebenen Versicherungsbeginn.
Dauer und Ende des Vertrages
Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen.
Feste Vertragslaufzeit
Für den Fall, dass eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern er nicht innerhalb der Laufzeit verlängert wurde.
Unbestimmte Vertragslaufzeit - Monats- und Jahresabo
Für den Fall, dass keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werktagen und von hepster mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Beim Monatsabo beträgt die Versicherungsperiode einen Monat, beim Jahresabo beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr. Eine Kündigung ist erst nach Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit möglich. Bei monatlicher Zahlweise beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit drei Monate.
Kündigung nach Versicherungsfall
Den Vertrag kann der Versicherungsnehmer oder hepster durch Kündigung beenden, wenn hepster eine Leistung erbracht hat oder der Versicherungsnehmer gegen hepster Klage auf eine Leistung erhoben hat. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer oder hepster spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei hepster wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums, wirksam wird. Eine Kündigung durch hepster wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.