In der E-Bike und Fahrradversicherung der hepster Versicherung gibt es Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außerhalb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen Schlosses an einen festen Gegenstand festgemacht oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden (z. B. Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter oder Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges). Für den Nachweis über die Nutzung eines verkehrsüblichen Schlosses, muss der Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlosses aufbewahrt werden. Im Schadenfall werden die Angaben für die vollständige Bearbeitung benötigt. Beim Abstellen innerhalb von Gebäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden.
b) Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorgaben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten.
c) Der Versicherte hat Händlerbelege aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, zu beschaffen und aufzubewahren.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls der MOINsure GmbH unter dem Webportal https://hepster.com/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich unter https://hepster.com/konto/login den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, spätestens vierzehn (14) Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft-auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
b) Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrechnungen werden nicht akzeptiert.
c) Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,00 Euro übersteigen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektronikschäden ist ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen.
d) Der Versicherte hat Schäden infolge strafbarer Handlungen (z. B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfallflucht) innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern im Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen an den Versicherer oder den Beauftragten zu übersenden.
FOLGEN EINER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG
Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt, verlierst Du Deinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Deines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Dich durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weist Du nach, dass Du die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hast, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Du nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Du die Obliegenheit arglistig verletzt hast. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.