In der E-Bike und Fahrradversicherung der Berlin Direkt Versicherung gilt für die Entschädigung folgendes zu beachten:
Entschädigungsgrenzen
- Bei einem Teilschaden des versicherten E-Bikes erstatten wir maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
- Bei einem Totalschaden erstattet Berlin Direkt den aktuellen Neuwert des E-Bikes, maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
- Bei der versicherten Beschädigung von versichertem lose mit dem E-Bike verbundenem Zubehör und Gepäck erstattet Berlin Direkt maximal 300 EUR pro versicherte Sache jedoch maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall. Sofern der Erstattungsbetrag die vereinbarte Versicherungssumme übersteigt, ist in diesem Fall die Entschädigungsleistung auf die Versicherungssumme begrenzt.
- Schäden durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienungsfehler gemäß § 1 Punkt 1 g können einmal pro Komponente während der gesamten Vertragslaufzeit geltend gemacht werden.
Höhe und Zahlung der Entschädigung
- Die maximalen Entschädigungshöhen werden durch die jeweiligen versicherten Leistungen und Entschädigungsgrenzen in den „Besonderen Bedingungen“ (siehe Versicherungsbedingungen) definiert.
- Ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen 14 Tagen auf das Konto des Versicherungsnehmers.
- In fremder Währung aufgewandte Kosten werden in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von der versicherten Person nachweislich gezahlt wurden. Kann ein Nachweis über den Zeitpunkt der Zahlung nicht erbracht werden, gilt der Wechselkurs des Posteingangsdatums.
Ansprüche gegen Dritte
- Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die Berlin Direkt über.
- Sofern die Berlin Direkt Entschädigungen geleistet hat, ist die versicherte Person verpflichtet, Ersatzansprüche bis zur Höhe der geleisteten Zahlung an die Berlin Direkt abzutreten.
Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Der Versicherungsschutz besteht nur subsidiär zu anderweitigem Versicherungsschutz. Anderweitige Leistungspflichten gehen vor, wenn für dieselbe Gefahr noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht.