In der E-Bike und Fahrradversicherung der Berlin Direkt Versicherung gilt für die Obliegenheiten:
- Die versicherte Person ist verpflichtet,
- den Schaden der BD24 unverzüglich anzuzeigen;
- der BD24 jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen;
- geeignete Unterlagen (z.B. Original des Kaufbelegs), die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des E-Bikes belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Identität des E-Bikes anderweitig nachweisen kann.
- Originalbelege einzureichen, die den Entschädigungsanspruch dem Grund und der Höhe nach beweisen.
- Wenn eine versicherte Person einen Schaden durch eine strafbare Handlung eines Dritten oder einen Unfall mit einem Dritten erleidet, ist dies unverzüglich bei der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller vom Schadenfall betroffenen Gegenstände anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen.
- Wenn das versicherte E-Bike keine Rahmennummer hat, ist die versicherte Person verpflichtet, dieses innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Versicherung bei der Polizei, bei einem offiziellen Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen. Nach der Codierung ist der BD24 der Codierungsbeleg mit Identifikationsmerkmal unverzüglich nachzureichen.
- Die versicherte Person ist verpflichtet, das versicherte E-Bike jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten;
- Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die BD24 von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit wird die Leistung entsprechend dem Verhältnis gekürzt, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die BD24 bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung gehabt hat und eine arglistige Handlung der versicherten Person nicht vorliegt. Hinweis: Die jeweiligen Obliegenheiten in den „Besonderen Bedingungen“ zu den einzelnen Versicherungssparten müssen darüber hinaus beachtet werden.
Besondere Obliegenheiten
1. Sicherungspflichten:
Wird das versicherte E-Bike nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten:
1) Das versicherte E-Bike ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbeweglichen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis/Versicherungswert des E-Bikes von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein.
2) Ist das versicherte E-Bike in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen untergebracht, entfallen die Obliegenheiten nach Punkt 1. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die Sicherung des E-Bikes nach Punkt 1 bestehen.
3) Befindet sich das versicherte E-Bike in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten.
4) Wird das versicherte E-Bike auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das E-Bike gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
2. Pflichten im Schadenfall:
Im Schadenfall sind folgende Information und Unterlagen einzureichen:
1) der Kaufbeleg des gestohlenen E-Bikes im Original. Auf dem Kaufbeleg müssen mindestens das Kaufdatum, das Modell, der Hersteller und die Rahmennummer aufgeführt sein. Bei nachträglicher Codierung des versicherten E-Bikes, ist zusätzlich der Codierungsbeleg inklusive Identifikationsnummer einzureichen.
2) eine Kopie der Polizeianzeige, inklusive der Auflistung aller vom Schadenfall betroffener Gegenstände,
3) die Kaufbelege für das vom Schadenfall betroffene Zubehör und Gepäck.
4) der Kaufbeleg über den Kauf des Schlosses.
5) der Kaufbeleg für das nach Schadenfall bei einem offiziellen Fachhändler neu erworbene E-Bike.
6) Wird das entwendete E-Bike nach einer getätigten Schadenzahlung wieder aufgefunden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies der BD24 unverzüglich zu melden. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer die Leistungen zurückzahlen oder der BD24 den versicherten Gegenstand überlassen.
1. Ergänzend zu den in Teil A genannten Obliegenheiten (siehe Versicherungsbedingungen), sind im Schadenfall folgende Informationen und Unterlagen einzureichen:
a) der Kaufbeleg für das nach Schadenfall bei einem offiziellen Fachhändler neu erworbene E-Bike;
b) die Reparaturkostenrechnung als Nachweis über die Höhe der entstandenen Kosten. Auf der Rechnung müssen die einzelnen Reparaturmaßnahmen und Angaben zu dem versicherten E-Bike (Rahmennummer bzw. Codierungsnummer, Hersteller, Modell) aufgeführt sein;
c) eine Kopie der Polizeianzeige, inklusive der Auflistung aller vom Schadenfall betroffener Gegenstände, wenn der Schaden durch eine Straftat eines Dritten oder einen Unfall mit einem Dritten verursacht wurde.