In der E-Bike und Fahrradversicherung der Berlin Direkt Versicherung ist die erste Prämie bzw. Prämienrate einschließlich der Versicherungssteuer unverzüglich nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) fällig. Folgeprämien sind am jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen. Sofern für diesen Versicherungsvertrag Prämieneinzug vereinbart wurde, wird die Prämie bei Fälligkeit ohne nochmalige Ankündigung von dem angegebenen Konto abgebucht. Im Lastschriftverfahren bzw. bei Kreditkartenzahlung gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag abgebucht werden kann und der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
1. Erster Beitrag
- Erfolgt die Zahlung der ersten Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis in der Versicherungspolice auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
- Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
2. Zahlung der Folgeprämien
- Die Folgeprämie gilt jeweils für ein weiteres Versicherungsjahr. Sie ist jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig.
- Erfolgt die Zahlung der Folgeprämien nicht rechtzeitig, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer mit Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
- Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3. Prämienhöhe
Generell richtet sich die Prämienhöhe nach der vereinbarten Versicherungssumme (Anschaffungspreis gemäß § 4.1) und dem gewählten Versicherungsumfang.
4. Die für den Versicherungsvertrag zu entrichtende Jahresgesamtprämie kann der Versicherungsnehmer seiner Versicherungspolice oder seiner Prämienrechnung entnehmen. Der Prämienübersicht im Produktinformationsblatt können die nach Kaufpreis gestaffelten Prämien entnommen werden.
5. Lastschriftverfahren
Wird die Prämie vom Versicherer per Lastschrift von einem Bank- oder Kreditkartenkonto eingezogen, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform erfolgt.
Beitragsanpassung
1. Die Berlin Direkt ist berechtigt, ihre Tarife für die E-Bike-Versicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat die Berlin Direkt die
anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziffer 1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziffer 1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziffer 1 ergebende Prämienerhöhung wird die Berlin Direkt dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.