Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse hängen die Fristen vom gewählten Tarif ab. Die Invalidität muss je nach Tarif innerhalb von 15 Monaten (Einfach Gut), 18 Monaten (Einfach Besser) oder 24 Monaten (Einfach Komplett) nach dem Unfall eingetreten sein; die Invaliditätsanmeldung ist entsprechend bis 18, 24 oder 36 Monate möglich. Bei Tod beträgt die Meldefrist 7 Tage und beginnt erst bei Kenntnisnahme (Tarife Einfach Besser und Einfach Komplett); im Tarif Einfach Komplett ist die Meldefrist bei Unfalltod sogar gestrichen.
Fristen für Invalidität nach Tarif
Für Invaliditätsleistungen gelten zwei wichtige Fristen: Die Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Unfall eingetreten sein, und sie muss innerhalb einer weiteren Frist ärztlich festgestellt und angemeldet werden.
- Einfach Gut: Eintritt der Invalidität bis 15 Monate, Invaliditätsanmeldung bis 18 Monate
- Einfach Besser: Eintritt der Invalidität bis 18 Monate, Invaliditätsanmeldung bis 24 Monate
- Einfach Komplett: Eintritt der Invalidität bis 24 Monate, Invaliditätsanmeldung bis 36 Monate
Die höheren Tarife bieten also längere und damit günstigere Fristen.
Meldefristen im Todesfall
Für den Todesfall gelten besondere, verbraucherfreundliche Regelungen:
- Einfach Besser und Einfach Komplett: Die Meldefrist bei Tod beginnt erst bei Kenntnisnahme und beträgt 7 Tage.
- Einfach Komplett: Zusätzlich ist die Meldefrist bei Unfalltod gestrichen.
Was gilt bei verspäteter oder versehentlicher Meldung?
Die Haftpflichtkasse zeigt sich bei unverschuldeten Versäumnissen kulant – über alle Tarife hinweg gelten laut Leistungsübersicht:
- Ein versehentlich zu spät gemeldeter Unfallschaden bei zunächst geringfügiger Verletzung ist keine Obliegenheitsverletzung.
- Es besteht keine Leistungsfreiheit bei versehentlichen Obliegenheitsverletzungen.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Leistungsübersicht Unfallversicherung (Stand 01.06.2019)