Zu einer regulären Kündigungsfrist der Unfallversicherung „Einfach" der Haftpflichtkasse liegen in den vorliegenden Leistungsunterlagen (Stand 01.06.2019) keine konkreten Angaben vor. Dokumentiert sind nur zwei Sonderregelungen: Bei dauernder Pflegebedürftigkeit bzw. Geisteskrankheit ist in allen Tarifvarianten eine rückwirkende Kündigung durch den Versicherungsnehmer (nicht durch den Versicherer) möglich; zudem gibt es in den Varianten „Einfach Gut" und „Einfach Besser" eine verkürzte Kündigungsfrist bei Umstellung vom Kinder- auf den Erwachsenen-Tarif. Für die genaue reguläre Frist sollten die vollständigen Versicherungsbedingungen bzw. der persönliche Vertrag herangezogen werden.
Dokumentierte Sonderregelungen zur Kündigung
Die Leistungsübersicht der Unfallversicherung (Stand 01.06.2019) nennt zum Thema Kündigung folgende Punkte:
- Rückwirkende Kündigung durch den Versicherungsnehmer: Bei dauernder Pflegebedürftigkeit bzw. Geisteskrankheit ist eine rückwirkende Kündigung durch den Versicherungsnehmer möglich – nicht durch den Versicherer. Diese Regelung gilt in allen drei Varianten (Einfach Gut, Einfach Besser, Einfach Komplett).
- Kündigungsfristverkürzung bei Tarifumstellung: Bei Umstellung vom Kinder-Tarif auf den Erwachsenen-Tarif gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Dies ist in den Varianten Einfach Gut und Einfach Besser vorgesehen (in Einfach Komplett laut Übersicht nicht ausgewiesen).
Was die Unterlagen NICHT hergeben
Die reguläre ordentliche Kündigungsfrist (z. B. zum Ablauf der Versicherungsperiode) sowie die Mindestvertragslaufzeit sind in der vorliegenden Leistungsübersicht nicht aufgeführt. Hierzu sind die vollständigen Versicherungsbedingungen maßgeblich. Die Übersicht weist ausdrücklich darauf hin: „Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen."
Praktischer Tipp
- Die genaue reguläre Kündigungsfrist steht in Ihrem Versicherungsschein bzw. in den vollständigen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtkasse Unfallversicherung.
- Fordern Sie die Bedingungen bei Bedarf direkt bei der Haftpflichtkasse an – laut Übersicht sind sie „jederzeit anforderbar und einsehbar".
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Leistungsübersicht Unfallversicherung (Stand 01.06.2019)