Zu einem Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall macht die vorliegende Leistungsübersicht der Unfallversicherung „Einfach Gut/Besser/Komplett" der Haftpflichtkasse keine Angaben. Belegt ist nur, dass bei dauernder Pflegebedürftigkeit bzw. Geisteskrankheit der Versicherungsnehmer (nicht der Versicherer) rückwirkend kündigen kann. Für die genauen Kündigungsrechte – insbesondere nach einem Leistungsfall – sind die vollständigen Versicherungsbedingungen maßgeblich, die bei der Haftpflichtkasse angefordert werden können.
Was die Leistungsübersicht zum Thema Kündigung sagt
In der vorliegenden Leistungsübersicht (Stand 01.06.2019) sind zum Thema Kündigung nur zwei Punkte aufgeführt:
- Rückwirkende Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei dauernder Pflegebedürftigkeit bzw. Geisteskrankheit – ausdrücklich durch den VN und nicht durch den Versicherer möglich (in allen Varianten: Einfach Gut, Einfach Besser, Einfach Komplett).
- Kündigungsfristverkürzung bei der Umstellung vom Kinder-Tarif auf den Erwachsenen-Tarif (nur in der Variante Einfach Gut aufgeführt).
Ein ausdrückliches Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall ist in dieser Kurzübersicht nicht genannt. Das bedeutet nicht, dass es ein solches Recht nicht gibt – es ist in der Leistungsübersicht lediglich nicht aufgeführt.
Wo Sie die verbindliche Antwort finden
Die Leistungsübersicht weist selbst darauf hin: „Die aufgeführten Leistungen stellen einen allgemein verständlichen Kurzüberblick dar. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen."
Die vollständigen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die Kündigungsrechte detailliert und sind laut Anbieter jederzeit anforderbar und einsehbar. Für eine verbindliche Auskunft zum Sonderkündigungsrecht nach einem Leistungs- bzw. Schadenfall sollten Sie daher die aktuellen Bedingungen der Haftpflichtkasse heranziehen oder direkt beim Versicherer nachfragen.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Leistungsübersicht Unfallversicherung (Stand 01.06.2019)