Die gesetzliche Krankenversicherung stellt durch den Notdienst sicher, dass Versicherte auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Arztpraxen medizinisch versorgt werden. Der Notdienst setzt sich zusammen aus dem ärztlichen und zahnärztlichen Bereitschaftsdienst, der Notfallrettung und dem Apothekennotdienst und deckt damit ein breites Spektrum ab. Er ist insbesondere während der Abendstunden, an Wochenenden und an Feiertagen aktiv, wenn reguläre medizinische Einrichtungen nicht verfügbar sind. Das Hauptziel dieses Dienstes ist die Bereitstellung einer Erstanlaufstelle für dringende, jedoch nicht unmittelbar lebensgefährliche Gesundheitsprobleme, um die Notaufnahmen in Krankenhäusern zu entlasten und eine kontinuierliche medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Die Organisation der Notdienste obliegt in Deutschland den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Sie richten sogenannte ärztliche Bereitschaftsdienste oder Notdienstpraxen ein, die in räumlicher Nähe zu Krankenhäusern oder als eigenständige Einrichtungen betrieben werden. Diese Notdienstpraxen sind mit Fachärzten unterschiedlicher Disziplinen besetzt, um ein breites Spektrum an medizinischen Problemen abdecken zu können.
Für lebensbedrohliche Notfälle wie schwere Verletzungen, Herzinfarkte oder Schlaganfälle ist der Notdienst allerdings nicht die erste Anlaufstelle. In solchen Fällen ist unverzüglich der Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 zu kontaktieren. Der Rettungsdienst leistet Erste Hilfe und sorgt für den schnellen Transport in eine geeignete Klinik, wo umgehend spezialisierte medizinische Hilfe zur Verfügung steht.
Die Zuständigkeit der ärztlichen Notdienste beschränkt sich somit auf nicht lebensbedrohliche Situationen, in denen dennoch eine ärztliche Versorgung außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten erforderlich ist. Durch diese klare Aufgabenteilung wird sichergestellt, dass alle Patienten entsprechend der Dringlichkeit ihrer medizinischen Probleme die angemessene Behandlung erhalten. Die Inanspruchnahme des Notdienstes ist für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.