Unter der Negativliste in der gesetzlichen Krankenversicherung versteht man ein Verzeichnis von Arzneimitteln, deren Kosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Diese Liste ist Teil der gesetzlichen Regelungen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen und umfasst neben Medikamenten, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist oder deren therapeutischer Nutzen als zu gering eingestuft wird. Insbesondere werden Medikamente, die für die Behandlung von leichten Befindlichkeitsstörungen oder für nicht medizinisch notwendige Zwecke, wie etwa die Verbesserung der Lebensqualität ohne erkennbare Krankheitsbilder, eingesetzt werden, nicht erstattet.
Die Erstellung und fortlaufende Aktualisierung der Negativliste obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), einem zentralen Gremium, das Vertreter der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser umfasst. Dieses entscheidet auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten über die Aufnahme von Medikamenten in die Liste.
Ziel dieser Regelung ist es, die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung gezielt für die Finanzierung von medizinisch notwendigen und wirtschaftlich sinnvollen Behandlungen einzusetzen. Patienten, die ein auf der Negativliste geführtes Medikament benötigen, sind in der Regel dazu angehalten, die Kosten selbst zu tragen oder mit ihrem Arzt über mögliche, von der Krankenkasse erstattungsfähige Alternativen zu sprechen.
Die Negativliste trägt damit entscheidend zur Steuerung der Medikamentenausgaben bei und unterstützt das Ziel, eine hohe Qualität und Effizienz in der pharmazeutischen Versorgung sicherzustellen, indem sie den Einsatz von Mitteln auf solche Arzneimittel begrenzt, die einen nachweisbaren Nutzen für die Gesundheit der Versicherten bieten.