In der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die künstliche Befruchtung eine wichtige Leistung für Paare dar, die sich ein Kind wünschen, aber auf natürlichem Wege nicht schwanger werden können. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So müssen die Paare verheiratet sein, beide Partner müssen bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, und sie müssen bestimmte Altersgrenzen einhalten. Darüber hinaus ist eine medizinische Indikation erforderlich, und es müssen vorab bestimmte Untersuchungen durchgeführt worden sein.
Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich unter diesen Voraussetzungen an den Kosten für bis zu drei Versuche einer künstlichen Befruchtung, indem sie 50 Prozent der anfallenden Kosten übernehmen. Dies umfasst sowohl die direkten Behandlungskosten als auch die Medikamentenkosten.
Für unverheiratete Paare bietet die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel keine Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Allerdings können solche Paare unter Umständen von finanziellen Unterstützungen des Bundes profitieren. Der Bund stellt in bestimmten Fällen Finanzhilfen zur Verfügung, um die Behandlungskosten teilweise zu subventionieren. Diese Unterstützung ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und kann verschiedene Formen annehmen, wie direkte Zuschüsse oder Darlehen. Paare sollten sich daher bei den zuständigen Landesbehörden über die spezifischen Fördermöglichkeiten informieren.
Es gibt allerdings Ausnahmen und Sonderfälle, für die die gesetzliche Krankenversicherung meist keine Kosten übernimmt. Dazu gehören Behandlungen mit gespendeten Eizellen oder Samen, Leihmutterschaft und bestimmte experimentelle Verfahren. Diese Einschränkungen beruhen auf ethischen, rechtlichen und medizinischen Überlegungen.