Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht es, dass Familienangehörige, insbesondere Kinder und Ehe- oder Lebenspartner, ohne eigene Beitragszahlung mitversichert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der Hauptversicherte Mitglied in der GKV ist und die Angehörigen selbst kein Gesamteinkommen haben, das die festgelegte Einkommensgrenze überschreitet.
Kinder können in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert sein. Unter bestimmten Bedingungen, etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr. Ehe- oder Lebenspartner sind ebenfalls versichert, sofern ihr regelmäßiges Gesamteinkommen die Minijob-Grenze nicht übersteigt.
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn der mitversicherte Angehörige selbst pflichtversichert ist, ein höheres Einkommen als die festgelegte Grenze erzielt oder freiwilliges Mitglied in der GKV ist. Auch Personen, die hauptsächlich privat krankenversichert sind, können nicht über die Familienversicherung in der GKV mitversichert werden.
Sonderfälle betreffen unter anderem die Mitversicherung von Stief- und Enkelkindern oder die Fortführung der Familienversicherung bei Scheidung oder Tod des Hauptversicherten. In solchen Fällen gelten spezifische Regelungen, die eine Weiterführung der Versicherung unter bestimmten Bedingungen erlauben.