In der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnen Einkommensgrenzen bestimmte finanzielle Schwellenwerte, die über die Versicherungspflicht, Beitragshöhe und den Leistungsumfang entscheiden. Eine zentrale Einkommensgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Sie definiert das jährliche Einkommen, bis zu dem Arbeitnehmer verpflichtet sind, Mitglied in der GKV zu sein. Liegt das Einkommen dauerhaft über dieser Grenze, können sich Arbeitnehmer privat versichern.
Eine weitere wichtige Einkommensgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze. Sie legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur GKV zu entrichten sind. Einkommensteile, die diese Grenze überschreiten, bleiben für die Beitragsberechnung außer Acht. Diese Grenze wird jährlich angepasst und soll sicherstellen, dass höhere Einkommen nicht überproportional zur Finanzierung der GKV beitragen.
Für Selbstständige existiert eine Mindestbemessungsgrundlage, die das Mindesteinkommen festlegt, nach dem sich die Krankenversicherungsbeiträge berechnen. Selbst wenn das tatsächliche Einkommen eines Selbstständigen unter diesem Wert liegt, muss der Beitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage entrichtet werden.
In der Familienversicherung gibt es ebenfalls eine Einkommensgrenze, die das maximal erlaubte Einkommen von familienversicherten Angehörigen ohne eigene Beitragspflicht festlegt. Überschreitet das Einkommen diesen Wert, endet die kostenfreie Mitversicherung in der Familienversicherung.
Zuletzt ist die Geringverdienergrenze zu nennen, die insbesondere für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte relevant ist. Bis zu dieser Einkommensgrenze tragen Arbeitgeber den größten Teil oder die gesamten Krankenversicherungsbeiträge. Diese Regelungen sollen den sozialen Schutz für Personen mit niedrigem Einkommen stärken.