Die Arzneimittelpreisverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine gesetzliche Regelung, die die Preisgestaltung für Arzneimittel in Deutschland steuert. Sie legt fest, wie die Preise für Medikamente, die über öffentliche Apotheken abgegeben werden, kalkuliert werden müssen. Dies betrifft sowohl den Preis, den die Hersteller für ihre Arzneimittel verlangen (Herstellerabgabepreis), als auch die Zuschläge, die Apotheken für die Abgabe der Medikamente an die Patienten berechnen dürfen. Ziel der Verordnung ist es, eine flächendeckende, sichere und wirtschaftliche Arzneimittelversorgung zu gewährleisten und dabei die Kosten im Gesundheitswesen im Blick zu halten.
Ein wesentlicher Bestandteil der Arzneimittelpreisverordnung sind die festgelegten Zuschläge auf den Herstellerabgabepreis. Diese Zuschläge sollen die Kosten für Logistik, Lagerhaltung und Beratungsleistungen der Apotheken abdecken.Die Verordnung gestattet Apotheken, neben den üblichen Zuschlägen auf den Herstellerabgabepreis, weitere spezifische Zuschläge für besondere Dienstleistungen zu berechnen. Dazu gehören unter anderem Zuschläge für die Abgabe von Fertigarzneimitteln, das Umfüllen, Verpacken oder Kennzeichnen von pharmazeutischen Stoffen. Zusätzlich können Apotheken spezielle Zuschläge für die individuelle Zubereitung von Arzneimitteln sowie für die Anfertigung von Medikamenten nach spezifischen Rezepturen erheben und eine gesonderte Gebühr für die Ausgabe von Betäubungsmitteln verlangen. Diese Regelungen tragen dazu bei, dass Apotheken ihre Aufgaben als Teil der Gesundheitsversorgung erfüllen können, insbesondere die individuelle Patientenberatung und -betreuung.
Darüber hinaus regelt die Arzneimittelpreisverordnung auch die Notdienstgebühr, die Patienten bei der Inanspruchnahme des Apothekennotdienstes außerhalb der regulären Öffnungszeiten entrichten müssen. Diese Gebühr soll den Mehraufwand der Apotheken für die Bereitstellung eines 24-Stunden-Dienstes kompensieren.