Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen alle Medikamente, die zur Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten verwendet werden. Gemäß dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel der Europäischen Union müssen alle Medikamente, die in der EU vertrieben werden, eine Zulassung durch die entsprechenden Behörden erhalten, um Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität zu gewährleisten. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für die Zulassung von Arzneimitteln zuständig.
Arzneimittel werden in verschiedene Kategorien eingeteilt:
Frei verkäufliche Medikamente sind ohne Beratung in verschiedenen Geschäften erhältlich.
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in Apotheken verkauft werden, eine Beratung durch das Fachpersonal ist hier vorgesehen.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden vom Arzt verschrieben und sind ausschließlich in Apotheken erhältlich.
Betäubungsmittel unterliegen aufgrund ihres Missbrauchs- und Abhängigkeitspotentials besonderen gesetzlichen Regelungen und dürfen nur mit einem speziellen Rezept abgegeben werden.
Die Kostenübernahme von Arzneimitteln durch die GKV ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Generell werden die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente übernommen, jedoch gibt es eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent des Arzneimittelpreises, die vom Versicherten zu tragen ist. Diese Selbstbeteiligung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Frei verkäufliche und einige apothekenpflichtige Arzneimittel werden in der Regel nicht von der GKV erstattet, es sei denn, sie sind explizit für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren vorgesehen.