In der gesetzlichen Krankenversicherung tritt eine verpflichtende Anschlussversicherung in Kraft, sobald das Versicherungsverhältnis durch Kündigung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen endet, und der Versicherte nicht anderweitig versicherungspflichtig wird. Dies sichert eine lückenlose Fortführung des Versicherungsschutzes.
Insbesondere nach dem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, bei Beendigung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses oder nach dem Verlust der Familienversicherung kommt die Anschlussversicherung zum Tragen. Ziel ist es, den Versicherungsschutz ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten und somit den Zugang zu medizinischen Leistungen zu gewährleisten.
Personen, die diese Kriterien erfüllen, müssen sich innerhalb einer bestimmten Frist bei einer gesetzlichen Krankenkasse melden, um die Anschlussversicherung zu aktivieren. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), welches die Rahmenbedingungen für die Krankenversicherung in Deutschland festlegt.