In der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtige Rentner ähnlich wie erwerbstätige Mitglieder versichert, wobei sich der Beitrag aus ihrer Rente und weiteren Einkünften wie Betriebsrenten oder Vermietungseinkommen berechnet.
Die Beiträge werden anteilig von der Rentenversicherung und dem Rentner selbst getragen, wobei die Rentenversicherung einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge übernimmt. Für den Rentner ergibt sich der Beitragssatz aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, der aktuell bei 14,6% liegt, plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge umfasst neben der gesetzlichen Rente auch weitere Einkünfte, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten, die das maximale Einkommen festlegt, auf das Beiträge erhoben werden.
Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90% der Zeit gesetzlich versichert waren, sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Die KVdR bietet den Vorteil, dass neben der Rente auch andere Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen werden, was zu einem gerechteren Beitrag führen kann. Außerdem ist bei der Versicherung über die KVdR der Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder mit geringfügigem Einkommen ohne zusätzliche Beiträge mitversichert.