Inhaber von Kleingewerben können sich unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich krankenversichern. Entscheidend ist hierbei, ob die selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft wird. Kleingewerbetreibende, die ihre Selbstständigkeit als Hauptberuf ausüben, müssen sich in der Regel freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Die Mitgliedschaft in der GKV für Kleingewerbetreibende setzt voraus, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht, beispielsweise durch eine Familienversicherung über den Ehepartner.
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen des Kleingewerbetreibenden. Hierbei findet die Mindestbemessungsgrundlage Anwendung, die sicherstellt, dass auch bei geringen Gewinnen ein Mindestbeitrag zur Krankenversicherung geleistet wird. Dieser Beitrag umfasst nicht nur die Krankenversicherung, sondern auch die Pflegeversicherung. Kleingewerbetreibende sollten ihre Einkünfte genau dokumentieren und der Krankenkasse melden, da die Beiträge anhand der jährlichen Einnahmen neu berechnet werden können.
Eine Besonderheit stellt die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der GKV dar. Diese Option ermöglicht es Kleingewerbetreibenden, von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu profitieren, selbst wenn sie nicht pflichtversichert sind. Dabei ist zu beachten, dass der freiwillige Beitritt zur GKV eine Vorversicherungszeit erfordern kann, während der der Versicherte bereits in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein muss.
Für Kleingewerbetreibende, die erstmalig ein Gewerbe anmelden, besteht zudem eine Übergangsfrist, innerhalb derer sie sich für eine Krankenversicherung entscheiden müssen. Diese Frist ist insbesondere relevant für diejenigen, die zuvor nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren oder aus der Familienversicherung ausscheiden.