Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben ein Recht auf die Übernahme von medizinisch notwendigen Heilmitteln. Die Verschreibung von Heilmitteln ist ausschließlich Ärzten vorbehalten, wobei ergotherapeutische Maßnahmen zusätzlich durch Vertragspsychotherapeuten angeordnet werden können.
Grundlage für die Bereitstellung eines Heilmittels ist dessen Wirksamkeit bei der Behandlung, Linderung oder Heilung einer Krankheit. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Heilmittel auch unter anderen Umständen bestehen, beispielsweise zur Vermeidung oder Reduktion von Pflegebedürftigkeit oder zur Prävention einer gesundheitlichen Gefährdung bei Kindern.
Zu den Heilmitteln zählen unter anderem Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie und Ernährungstherapie. Diese Therapieformen finden insbesondere Anwendung bei Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder bei Personen, die an Mukoviszidose leiden.
Heilmittel die von der Krankenkasse erstattet werden
In der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind die verordnungsfähigen Heilmittel festgelegt. Der dazugehörige Heilmittelkatalog, ein wesentlicher Teil dieser Richtlinie, ordnet spezifische Heilmittel den jeweiligen Krankheitsbildern zu. Bei Fragen zur Heilmittel-Richtlinie kann der Kontakt zur eigenen Krankenkasse oder zum verordnenden Mediziner aufgenommen werden.
Höhe der Zuzahlung bei Heilmitteln
Für Versicherte, die 18 Jahre oder älter sind, fällt eine Eigenbeteiligung an den Kosten für Heilmittel an. Diese Eigenbeteiligung setzt sich zusammen aus zehn Prozent der Heilmittelkosten und einem zusätzlichen Betrag von zehn Euro für jede Verordnung. Dabei kann eine Verordnung mehrere Anwendungen des Heilmittels einschließen.