Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden. Diese Arzneimittel sind entweder apothekenpflichtig oder frei verkäuflich, auch außerhalb von Apotheken.
Apothekenpflichtige Arzneimittel umfassen hauptsächlich Erkältungs- oder Kopfschmerzmittel.
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht für die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bestimmt. Bestimmte Arzneimittel sind frei verkäuflich gemäß dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über Apotheken- und freiverkäufliche Arzneimittel. Beispiele hierfür sind Heilerde, Bademoore, bestimmte Pflanzenpresssäfte oder Desinfektionsmittel. Diese Produkte sind in Apotheken, Drogerien und Supermärkten erhältlich. Außerdem zählen bestimmte Tees und Vitaminpräparate zu den frei verkäuflichen Arzneimitteln.
Die Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht staatlich reguliert, sondern von den Apothekeninhabern selbst festgelegt. Da verschiedene Hersteller häufig Produkte mit identischen Wirkstoffen anbieten, kann es sich für Verbraucher lohnen, nach kostengünstigeren Alternativen Ausschau zu halten.
Kostenerstattung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Normalerweise erstattet die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. In Fällen schwerer Erkrankungen kann die Krankenkasse auch für rezeptfreie Medikamente aufkommen, beispielsweise bei der Standardtherapie von Krebserkrankungen oder den Folgen eines Herzinfarkts. Die spezifischen Richtlinien hierfür legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest.
Auch rezeptfreie Medikamente können von Ärzten verordnet werden, falls diese in der Fachinformation eines verschreibungspflichtigen Medikaments als obligatorische Begleitmedikation angeführt sind oder zur Therapie von schwerwiegenden Nebenwirkungen anderer Arzneimittel verwendet werden.
Rezeptfreie Arzneimittel haben die gleichen Zuzahlungsregeln wie rezeptpflichtige.Bei Kosten unter 5 Euro wird der tatsächliche Preis bezahlt.
Harn- und Blutteststreifen werden von den Krankenkassen übernommen, wenn ihre Anwendung anerkannter Therapiestandard ist. Dies gilt z.B. für den Blutzuckertest bei Diabetikern, die Insulin injizieren und den Blutzuckerspiegel überwachen müssen.
Arzneimittel zur Verbesserung der privaten Lebensqualität
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht für Arzneimittel zur Verbesserung der privaten Lebensqualität
Dazu gehören Mittel gegen Potenzschwäche, Impotenz, Appetithemmer, Mittel zur Gewichtsregulierung und Haarwuchsmittel.