Gemäß dem Arzneimittelgesetz sind Medikamente verschreibungspflichtig, wenn sie ärztlicher Überwachung bedürfen. Dazu gehören Medikamente, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit gefährden können, solche, die häufig missbräuchlich verwendet werden und Stoffe mit unbekannten Wirkungen.
Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) regelt die genauen Bestimmungen.
Verschreibungspflichtige Medikamente sind auch apothekenpflichtig und umfassen wichtige Medikamente wie Antibiotika, Antidiabetika und Krebstherapeutika. Betäubungsmittel wie starke Schmerzmittel oder Cannabis-basierte Medikamente erfordern ein spezielles Betäubungsmittelrezept.
Zuzahlung
Für verschreibungspflichtige Medikamente leisten Versicherte eine Zuzahlung von 10% des Verkaufspreises je Packung, die jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro beträgt. Dabei wird die Zuzahlung nie höher als die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Zum Beispiel führt ein Medikamentenpreis von 75 Euro zu einer Zuzahlung von 7,50 Euro, während bei einem Preis von 200 Euro die Zuzahlung auf 10 Euro begrenzt ist.
Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren sowie Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind von Zuzahlungen ausgenommen. Dies gilt auch für Rezepte, die im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindung ausgestellt werden. Arzneimittel, die mindestens 30% günstiger als der festgelegte Festbetrag sind, können ebenfalls von der Zuzahlung befreit sein. Zudem haben Krankenkassen die Möglichkeit, für Medikamente, für die sie Rabattverträge abgeschlossen haben, die Zuzahlung zu erlassen.
Schwerwiegend chronisch Kranke unterliegen denselben Zuzahlungsregeln wie andere Versicherte, allerdings mit einer niedrigeren Belastungsgrenze. Für verordnete Verbandmittel gelten dieselben Zuzahlungsvorschriften wie für verschreibungspflichtige Medikamente, wobei sich die Zuzahlungsbeträge nach dem Gesamtpreis der jeweiligen Verbandmittelposition auf dem Rezept richten.
Maßnahmen zur Senkung der Arzneimittelkosten
In Deutschland gewährleistet das Gesundheitssystem den Zugang zu hochwertigen Arzneimitteln, wobei die Fortschritte in der Medikamententherapie maßgeblich zur hohen Qualität der Versorgung beitragen. Die Kosten für diese Arzneimittel sind allerdings beträchtlich gestiegen, was zu einem permanenten Problem für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geworden ist. Die Herausforderung für die Gesundheitspolitik besteht darin, ein unkontrolliertes Anwachsen der Ausgaben zu verhindern, um eine unzumutbare Steigerung der Beitragslast für die Versicherten zu vermeiden. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Patienten auch in Zukunft Zugang zu den effektivsten Medikamenten haben. Dies erfordert, dass die Arzneimittelhersteller in der Lage sind, einen Teil ihrer Entwicklungskosten über die Preise der Medikamente wieder einzuspielen, während gleichzeitig die Forschungsförderung in Deutschland attraktiv bleiben muss. Es gilt somit, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen zu finden.
Die Aut-idem-Regelung schreibt vor, dass Apotheker verpflichtet sind, wirkstoffgleiche Medikamente abzugeben, die jedoch preiswerter sind, sofern nur ein Wirkstoff verschrieben wurde und ein Austausch durch den Arzt nicht explizit ausgeschlossen wurde. Das "aut idem" Kästchen auf dem Rezept, was auf Latein "oder das Gleiche" bedeutet, signalisiert, dass diese Regelung anzuwenden ist. Die Ersatzmedikamente müssen denselben Wirkstoff, die gleiche Wirkstoffmenge, Packungsgröße und Darreichungsform aufweisen und für die gleiche Anwendung zugelassen sein. Die Ausgabe von günstigeren Präparaten ermöglicht Kosteneinsparungen.
Falls eine Ärztin oder ein Arzt ein spezifisches Medikament verschreibt und einen Austausch durch ein anderes Präparat verhindern möchte, ist es notwendig, das sogenannte Aut-idem-Feld auf dem Rezept zu durchkreuzen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es um schwere Allergien oder Unverträglichkeiten gegenüber Zusatzstoffen in Medikamenten geht.
Ein Generikum ist eine wirkstoffgleiche Kopie eines bereits zugelassenen Referenzarzneimittels. Generika enthalten möglicherweise andere Hilfsstoffe als das Referenzarzneimittel.
Sie dürfen erst vermarktet werden, nachdem der Patentschutz des Originalmedikaments abgelaufen ist.
Vor ihrem Markteintritt benötigen Generika behördliche Zulassung. Diese Zulassung erfolgt nach den gleichen Prinzipien wie für alle Arzneimittel.
Generika sind normalerweise preiswerter als Originalpräparate, da keine eigene Forschung betrieben werden muss. Dies liegt daran, dass der Hersteller von abgelaufenem Patent- und Unterlagenschutz für ein bewährtes Arzneimittel profitiert.
Generika sind sowohl für verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente erhältlich.