Die Krankenkasse trägt die Kosten für medizinisch notwendige Fahrten, die im Zusammenhang mit Leistungen der Krankenkasse stehen. Dies umfasst Fahrten zur stationären Behandlung sowie unter bestimmten Bedingungen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung, insbesondere zur Strahlentherapie, Chemotherapie und ambulanten Dialyse. Die spezifischen Ausnahmen und Bedingungen für die Kostenübernahme solcher Fahrten sind in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf Kostenrückerstattung für Fahrten zur ambulanten Behandlung.
Der Anspruch besteht bei Vorliegen des Merkzeichens „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad 3, 4 oder 5.
Bei Pflegegrad 3 ist zusätzlich eine ärztlich bescheinigte dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich.
Personen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Pflegestufe 2 waren und Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, benötigen seit dem 1. Januar 2017 keine gesonderte Feststellung einer Mobilitätsbeeinträchtigung.
Die Kostenübernahme erfordert die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt.
Auch ohne Schwerbehindertenausweis können Krankenkassen Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigen. Voraussetzung ist eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität.
Der Schwerbehindertenausweis mit relevanten Merkzeichen ist nicht zwingend erforderlich.
Die Krankenkassen prüfen individuell, ob eine Genehmigung möglich ist.
Personen, die die genannten Anforderungen nicht erfüllen, müssen vorab eine Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen, um Fahrten zur ambulanten Behandlung durchführen zu können.
Für diese Fahrten gelten Zuzahlungsregelungen in Höhe von zehn Prozent des Fahrpreises, jedoch maximal zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt. Die Zuzahlungen für Kinder und Jugendliche sind bei Fahrkosten ebenfalls erforderlich.
Die Zuzahlungen dürfen jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.