Versicherte erhalten Krankengeld von ihrer Krankenkasse, wenn sie zur Betreuung ihres erkrankten Kindes nicht arbeiten können. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit.
Aufgrund der häufigen Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes durch die Corona-Pandemie wurde der Anspruch für die Jahre 2021 bis 2023 erweitert.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Der Anspruch je Elternteil und Kalenderjahr beträgt maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage.
Für den Zeitraum bis einschließlich 7. April 2023 können gesetzlich krankenversicherte Eltern das Kinderkrankengeld auch in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss. Dies gilt wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern vorübergehend geschlossen sind oder der Zugang untersagt wird.
Auch bei angeordneten oder verlängerten Schul- oder Betriebsferien besteht ein Anspruch.
Ebenso wenn die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.
Auch bei eingeschränktem Zugang zum Kinderbetreuungsangebot oder behördlichen Empfehlungen, die Einrichtung nicht zu besuchen, kann ein Anspruch geltend gemacht werden.
Kinderkrankengeld kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Ein spezielles Antragsformular für das erweiterte Kinderkrankengeld kann von den Krankenkassen verwendet werden.