Die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld bilden einen wesentlichen Teil des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Versicherter gilt als arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen kann.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit ist es die Aufgabe des behandelnden Arztes, die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt. Nach Ablauf dieser sogenannten Lohnfortzahlung tritt die gesetzliche Krankenversicherung und das Krankengeld ein.
Das Krankengeld übernimmt 70% des regelmäßig erzielten Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (62.100 Euro/Jahr, Stand 2024), jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt. Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 116,38 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2023) begrenzt. Die Anspruchsdauer auf Krankengeld ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht somit als eine essenzielle finanzielle Unterstützung für Versicherte, die aufgrund einer Krankheit längerfristig nicht arbeiten können und stellt einen wichtigen Aspekt der sozialen Sicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dar.