Bei einigen geplanten Operationen besteht möglicherweise Unsicherheit bezüglich der medizinischen Notwendigkeit. Patienten haben Anspruch auf ein strukturiertes Zweitmeinungsverfahren, das von den Krankenkassen bezahlt wird.Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, für welche medizinischen Eingriffe ein Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren besteht. Bislang hat der G-BA für eine Reihe von Eingriffen ein solches Verfahren zugelassen. Dazu gehören Mandeloperationen, Entfernungen der Gebärmutter, Gelenkspiegelungen (Arthroskopien) an der Schulter, Amputationen im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms, Kniegelenkersatz, Operationen an der Wirbelsäule, kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen sowie die Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators.
Der G-BA muss jährlich mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren aufnehmen. Zuletzt wurde der Zweitmeinungsanspruch bei der Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) beschlossen.
Zusätzlich bietet der Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner Webseite weitere Informationen zu den Eingriffen, für die ein Zweitmeinungsverfahren festgelegt ist, sowie Patientenmerkblätter – auch in einfacher Sprache – unter der Adresse www.g-ba.de/richtlinien/107 an.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Qualitätsanforderungen für die Abgabe von Zweitmeinungen festgelegt, wonach Ärzte bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um solche Meinungen anbieten zu können.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt auf ihrer Webseite Informationen über unabhängige Zweitmeinungsverfahren zur Verfügung. Zudem bieten Krankenkassen eigene Verfahren für Zweitmeinungen an, deren Kostenübernahme als Satzungsleistung möglich sein kann.