In der GKV besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Die Leistungen werden im Haushalt, in der Familie oder an geeigneten Orten erbracht. Besonders in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten.
Die häusliche Krankenpflege ist bei unvermeidbarer Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung des Behandlungsziels vorgesehen. Die Krankenkasse kann den Umfang der Leistungen bestimmen.
Der Anspruch besteht nur, wenn keine personelle Pflege im Haushalt möglich ist.
Die Entlassung aus dem Krankenhaus ermöglicht die Verordnung häuslicher Krankenpflege.
Diese Verordnung durch Vertragsärzte oder Krankenhausärzte kann bis zu sieben Tage dauern.
Es bestehen erweiterte Leistungsansprüche für häusliche Krankenpflege und Kurzzeitpflege.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege schließt eine Versorgungslücke für Versicherte, die noch keine Hilfebedürftigkeit aufweisen, sich aber nicht allein zu Hause versorgen können.
Durch das Digitale-Versorgung-Gesetz können Pflegefachkräfte per Video mit niedergelassenen Ärzten zur Behandlung von gemeinsamen Patienten kommunizieren.
Die Krankenkasse erbringt Leistungen der sogenannten Übergangspflege, wenn erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Recht der Pflegeversicherung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Diese Leistungen werden im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erbracht.
Die Übergangspflege wird im Krankenhaus erbracht, in dem die Behandlung erfolgt ist.
Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst:
- Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
- Aktivierung der Versicherten
- Grund- und Behandlungspflege
- Entlassmanagement
- Unterkunft und Verpflegung
- Erforderliche ärztliche Behandlung
Ein Anspruch besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.