Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen werden in der Regel von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen.
Rehabilitationsleistungen können von der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden, je nach Art der Erkrankung und dem zugrunde liegenden Versicherungsstatus.
Die Entscheidung, ob eine Maßnahme als Vorsorge oder Rehabilitation gilt und welcher Kostenträger zuständig ist, wird individuell getroffen und hängt vom konkreten Krankheitsbild ab.
Um eine Rehabilitation oder Vorsorgeleistung zu erhalten, ist es ratsam, zunächst mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt darüber zu sprechen. Die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung wird dann vom zuständigen Sozialversicherungsträger überprüft.
Die Entscheidung über die Genehmigung einer Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme liegt in der Verantwortung des Sozialversicherungsträgers.
Wenn eine Anschlussrehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, empfiehlt es sich, den Antrag bereits während des Krankenhausaufenthalts zu stellen.
Der Sozialdienst in der Klinik steht in dieser Angelegenheit als Ansprechpartner zur Verfügung.