Zahnersatz umfasst festsitzenden, herausnehmbaren und kombinierten Zahnersatz.
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet einen befundbezogenen Festzuschuss für medizinisch notwendigen Zahnersatz. Die Höhe des Festzuschusses richtet sich nach dem zahnärztlichen Befund und der üblichen Versorgung.
Prothetische Regelversorgungen sind die gängige Behandlungsmethode bei entsprechendem Befund.
Die befundbezogenen Festzuschüsse stellen sicher, dass Versicherte frei über die Entscheidung für eine anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz verfügen können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren. Kosten, die über den Festzuschuss hinausgehen, müssen Versicherte selbst tragen.
Dies gilt auch für zusätzliche ästhetische oder kosmetische Leistungen.
Der befundbezogene Festzuschuss beträgt in der Regel 60 Prozent des festgesetzten Betrages für die Regelversorgung.
Wenn Versicherte nachweisen können, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Behandlung regelmäßig zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt haben, wird der Festzuschuss auf 70 Prozent erhöht.
Nach ununterbrochener Inanspruchnahme von zehn Jahren erhöht sich der Festzuschuss sogar auf 75 Prozent der Kosten der Regelversorgung.
Vor Beginn der Behandlung sind Zahnärzte verpflichtet, ihren Patienten einen Heil- und Kostenplan zur Verfügung zu stellen. Die Patienten reichen diesen Plan bei ihrer Krankenkasse ein, damit er geprüft und genehmigt werden kann.
Je nachdem, wie viele Jahre die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung regelmäßig durchgeführt wurde, erhöht sich der Festzuschuss auf 70 oder 75 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Vor Beginn der Behandlung erhalten Patienten von ihren Zahnärzten einen Heil- und Kostenplan, den sie bei ihrer Krankenkasse einreichen müssen, um ihn prüfen und genehmigen zu lassen. (6 Punkte)
Der befundbezogene Festzuschuss für Zahnersatz beträgt in der Regel 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Bei regelmäßigen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in den letzten fünf Jahren steigt der Festzuschuss auf 70 Prozent. Nach zehn Jahren ununterbrochener Inanspruchnahme erhöht er sich weiter auf 75 Prozent. Die Zahnärzte stellen den Patienten vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan zur Verfügung, der bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden muss. (7 Punkte)
Härtefallregelung für Zahnersatz
Härtefallregelungen für Zahnersatz basieren auf der Festzuschussregelung.
Versicherte mit einem Einkommen unter einer bestimmten Grenze bekommen medizinisch notwendigen Zahnersatz ohne eigene Zuzahlung.
Im Jahr 2023 liegt die monatliche Bruttoeinkommensgrenze für Alleinstehende bei 1.358 Euro.
Mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich die Grenze auf 1.867,25 Euro, für jeden weiteren Angehörigen um 339,50 Euro.
Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Eheleute, gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und familienversicherte Kinder.
Personen, die Sozialhilfe, Bürgergeld oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III erhalten, werden als unzumutbar belastet angesehen und unterliegen keiner Einkommensprüfung.
Gleiches gilt für Bewohner von Wohnheimen, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von einem Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorge-Träger übernommen werden.
Die gleitende Härtefallregelung erlaubt es Versicherten mit einem Einkommen über der relevanten Zuzahlungsbefreiungsgrenze, einen zusätzlichen Betrag zu erhalten.
Die Höhe dieses zusätzlichen Betrags ist auf das Dreifache des abweichenden Einkommens begrenzt.
Versicherte müssen höchstens eine Zuzahlung in Höhe des Dreifachen ihres abweichenden Einkommens leisten.
Die von der Krankenkasse zu erstattende Summe darf jedoch nicht die tatsächlich angefallenen Kosten überschreiten.